Satzung:
Satzung
der Deutsch-Ungarischen Juristenvereinigung e.V.
1. Abschnitt
Name, Sitz und Zweck der Vereinigung
§ 1
Name und Sitz der Vereinigung
(1) Die Vereinigung führt den Namen "Deutsch-Ungarische Juristenvereinigung e.V.". Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Ihr Sitz ist Karlsruhe.
§ 2
Zweck der Vereinigung
(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Vereinigung ist
a) die Förderung internationaler Zusammenarbeit im Bereich von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis,
b) die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis des ungarischen Rechts in Deutschland und des deutschen Rechts in Ungarn.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) Vortragsveranstaltungen, wissenschaftliche Konferenzen und Kongresse,
b) Durchführung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten über Rechtsfragen, die für beide Länder von Bedeutung sind,
c) Herstellung und Förderung beruflicher und persönlicher Beziehungen zwischen deutschen und ungarischen Juristen.
(4) Die Vereinigung darf keine anderen als die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke verfolgen und keinen Gewinn erstreben. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Vergütungen für die Führung der Verwaltung oder für ähnliche Zwecke sind ausgeschlossen. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Abschnitt
Mitgliedschaft
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele der Vereinigung bejahen.
(2) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben
werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus der Vereinigung austreten.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausschließen, wenn es gröblich gegen die Satzung verstößt, mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder ein Verhalten zeigt, das mit den Zielen der Vereinigung nicht vereinbar ist. Gegen den Beschluss des Vorstands kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
3. Abschnitt
Organe der Vereinigung
§ 6
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. In jedem Kalenderjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem Vorstand beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Vertretung abwesender Mitglieder ist zulässig; jedoch kann jedes erschienene Mitglied nur ein abwesendes Mitglied vertreten. Die Stimmen werden öffentlich abgegeben; § 7 Abs. 2 bleibt unberührt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung und einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
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§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Er besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär sowie weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf drei Jahre bestellt; er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Mit Einverständnis von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder hat die Wahl öffentlich zu erfolgen.
(3) Der Präsident und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand i. S. des BGB und je für sich allein vertretungsbefugt. Der stellvertretende Vorsitzende übt die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis jedoch nur aus, wenn der Präsident verhindert ist.
(4) Der Vorstand tritt auf Antrag des Präsidenten oder zweier sonstiger Vorstandsmitglieder zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.
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§ 8
Das Kuratorium
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstands kann ein Kuratorium gebildet werden. Ihm sollen bis zu zwölf hervorragende Persönlichkeiten des Rechtslebens angehören.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand berufen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 9
Auflösung der Vereinigung
(1) Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinigung. Der Beschluss kann schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Präsidenten oder in einer Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an die Max-Planck-Gesellschaft in Göttingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
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